Individuelle Befähigung
„Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf …“

Einreichung von Unterlagen zur Vorbegutachtung für Gewerbeanmeldungen in Niederösterreich

Sämtliche Hintergründe, Informationen und Erläuterungen zur Vorbegutachtung sind der Broschüre „Berufszugang Baugewerbetreibende“ zu entnehmen. Die beabsichtigte Gewerbeanmeldung muss in Niederösterreich erfolgen.
Sollten mehrere Gewerbewortlaute beantragt werden, ist jeweils eine eigene Einreichung durchzuführen.

Persönliche Daten

Adresse
Manuelle Adresseingabe

Unternehmensdaten

Bitte nur befüllen, wenn es sich um ein bereits bestehendes Mitgliedsunternehmen der Wirtschaftskammer handelt, für welches dieses Gewerbe nun zusätzlich angemeldet werden soll.

Angestrebter Gewerbewortlaut

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte unserer Broschüre „Berufszugang Baugewerbetreibende“.

Facheinschlägige Grundausbildung (falls vorhanden)

Ausländische Ausbildungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn eine österreichische Anerkennung/Nostrifizierung vorliegt.

Facheinschlägige Zusatzausbildung (falls vorhanden)

Ausländische Ausbildungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn eine österreichische Anerkennung/Nostrifizierung vorliegt.

Nachweis zur Anrechnung der Unternehmer:innenprüfung (falls vorhanden)

 

Facheinschlägige Tätigkeiten / Praxiszeiten

 
Sollten Sie in einem Unternehmen mehrere Tätigkeiten (z.B. Facharbeiter und Vorarbeiter) ausgeübt haben, dann bitte jede Tätigkeit einzeln erfassen. Dasselbe Dienstzeugnis kann dabei mehrfach hochgeladen werden.
Tätigkeit
 
Alle Angaben erfolgen nach Ihren persönlichen Einschätzungen, die tatsächliche Beurteilung der Nachweise obliegt der Landesinnung Bau NÖ. Nicht bzw. nicht vollständig übermittelte sowie unklare Unterlagen können nicht in die Beurteilung einfließen.
Mit der Einreichung wird zur Kenntnis genommen, dass eine Rückmeldung seitens der Landesinnung Bau ehestmöglich erfolgt, aufgrund der hohen Anzahl an Anfragen aber einige Wochen in Anspruch nehmen kann.
Eine Stellungnahme der Landesinnung Bau entspricht einem fachlichen Gutachten, die endgültige Entscheidung wird von der jeweiligen Gewerbebehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen. Es ist daher in jedem Fall auch das Einvernehmen mit der zuständigen Gewerbebehörde herzustellen.
Eine Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf …“ berechtigt nicht zur Führung des Titels Baumeister bzw. zur Verwendung des Baumeisterlogos, zur Durchführung von Planungen, Berechnungen, Bauleitungen und Bauaufsichten sowie zur Übernahme der Bauführerschaft gem. NÖ Bauordnung. Dafür ist die Gewerbeberechtigung Baumeister erforderlich, welche zwingend die Absolvierung der Befähigungsprüfung (Baumeisterprüfung) voraussetzt.